Swiss Private Equity & Corporate Finance Association
Schweizerische Vereinigung für Unternehmensfinanzierung
Association Suisse des Investisseurs en Capital et de Financement
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Articles of Association

Name, Sitz und Dauer

  • „SECA - Schweizerische Vereinigung für Unternehmens-finanzierung“, bzw. „SECA - Swiss Private Equity & Corporate Finance Association“ ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
  • Der Sitz des Vereins befindet sich in Risch/Rotkreuz.
  • Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.

Zweck

Der Verein ist eine Non-Profit-Organisation, die keine kommerziellen Zwecke verfolgt und keinen Gewinn erstrebt. Die hauptsächlichen Ziele des Vereings sind die folgenden.

  • Förderung von Private Equity- und Corporate-Finance- Aktivitäten in der Öffentlichkeit und gegenüber den massgebenden Zielgruppen;
  • Förderung des Austausches von Ideen und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern;
  • Förderung der Berufsausbildung und der Entwicklung der Mitglieder und deren Kunden;
  • Vertretung der Meinungen und Interessen der Mitglieder gegenüber Bundesbehörden und anderen Körperschaften;
  • Entwicklung und Aufrechterhaltung von ethischen und beruflichen Standards.

Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:

  • Jahresbeiträgen der Mitglieder;
  • Eintrittsbeiträgen neuer Mitglieder;
  • Spenden und weitere Unterstützungen;
  • Eintrittsgebühren für Veranstaltungen und andere Leistungen des Vereins.

Mitglieder

Als Mitglieder des Vereins sind natürliche oder juristische Personen wählbar, die in der Schweiz oder in Liechtenstein wohnhaft sind oder ihren Sitz haben und eine dem Vereinszweck entsprechende Tätigkeit ausüben.

Es gibt folgende Kategorien von Mitgliedern:

  • Ordentliche Mitglieder: Gesellschaften, die hauptsächlich in einem oder mehreren, den Zweck des Vereins betreffenden Bereichen tätig sind (namentlich Private Equity, Risikokapital und Unternehmen, die primär im Bereich Corporate Finance tätig sind). Die ordentlichen Mitglieder sollen grundsätzlich die Mehrheit der Vorstandsmitglieder stellen.
  • Assoziierte Mitglieder: Gesellschaften, die an einer oder mehreren Tätigkeiten betreffend den Zweck des Vereins interessiert sind, die aber ihre hauptsächliche Geschäftstätigkeit nicht im Bereich des Corporate Finance oder des Private Equity haben oder in diesen Bereichen lediglich beratende Funktionen ausüben.
  • Business Angels, Einzelmitglieder: Privatpersonen, die im Bereich der Corporate Finance und Private Equity aktiv oder an diesen Bereichen interessiert sind. Die Business Angels sollen grundsätzlich mindestens ein Mitglied des Vorstands stellen.
  • Ehrenmitglieder: Werden aufgrund ihrer für den Verein geleisteten Dienste auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt.

Der Vorstand ist für die Aufnahme und den Ausschluss der Mitglieder zuständig. Jedes ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innert 30 Tagen die Generalversammlung anzurufen.

Die Mitglieder sind für eingegangene Verpflichtungen des Vereins nicht verantwortlich.

Die jährlichen Mitgliedsbeiträge setzt die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes fest. Der Vorstand berücksichtigt dabei die einzelnen Mitgliederkategorien sowie die Grösse und allenfalls Ertragskraft der Mitglieder.

Organisation

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung der Mitglieder;
  • der Vorstand, einschliesslich die von diesem eingesetzte
  • Geschäftsstelle und
  • Beirat;
  • die Revisionsstelle.

Die Generalversammlung

Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal pro Jahr oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder einberufen.

Ihre Zuständigkeit und die Art der Beschlussfassung richten sich nach den Bestimmungen des schweizerischen Rechts.

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Vorstandsmitgliedern. Er führt die Geschäfte des Vereins und wahrt seine Interessen. Die Mitglieder des Vorstandes werden jährlich gewählt.

Die Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu Zweien für den Verein.

Der Vorstand konstituiert und organisiert sich selbst und bestimmt den Präsidenten, sowie weitere Beauftragte.

Der Vorstand ist berechtigt, die Geschäftsführung und die Vertretung an einzelne Vorstandsmitglieder, an die Geschäftsstelle oder an Dritte zu übertragen. Der Vorstand ist ermächtigt, die Organisation der Geschäftsführung sowie die Aufgaben und Befugnisse der damit betrauten Organe und Personen in Reglementen festzusetzen. Der Vorstand ist befugt, in allen Fragen zu entscheiden oder gegebenenfalls Reglemente zu erlassen, die nicht gemäss diesen Statuten der Generalversammlung oder der Revisionsstelle vorbehalten sind.

Der Vorstand kann einen Beirat ernennen, der den Vorstand in Bezug auf spezifische Sachfragen, im Zusammenhang mit Publikationen, Anlässen, Ausbildung und Beziehungen zu anderen Körperschaften und staatlichen Stellen berät.

Die Revisionsstelle

Die Generalversammlung wählt einen oder mehrere Rechnungs-prüfer als Revisionsstelle, die ihr jährlich einen schriftlichen Revisionsbericht vorzulegen hat.

Änderungen der Statuten, Auflösung

Eine Änderung der Statuten sowie der Auflösungsbeschluss bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins kommt das Vereinsvermögen einem Verein, einem Verband oder einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zu. Die Auflösungs-Versammlung bestimmt die konkrete Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögens.

Weitere Bestimmungen

Soweit diese Statuten nichts regeln, unterstehen die Rechte und Pflichten des Vereins und ihrer Organe und Mitglieder dem Schweizerischen Recht im Sinne von Art. 60ff ZGB.

28. Mai 2020
SECA, Suurstoffi 1, CH-6343 Rotkreuz

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